Rechtsprechung
OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/01 (1) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Bausparkassenvertreter: Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach Beendigung der Vertretertätigkeit
- IWW
- Judicialis
HGB § 89 b
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
HGB § 89 b; BGB § 242; AGBG § 9
Voraussetzungen für die Heranziehung von Folgeverträgen für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs. Mit Anmerkungen: Dr. Wolfram Küstner und Dr. Karl-Heinz Thume - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 89b
Unangemessene Benachteiligung des Bausparkassenvertreters durch formularvertragliche "Grundsätze" zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 4 HGB bei gebotener generalisierender Betrachtungsweise. Grundsätze zur konkreten Berechnung des Ausgleichsanspruchs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
- BHW 3 -, AA des Bausparkassenvertreters, \Grundsätze\ im Bausparbereich, Multiplikatoren, unangemessene Benachteiligung, enger wirtschaftlicher Zusammenhang, Anrechnungsklausel, Anrechenbarkeit der Altersversorgung auf den AA, bAV als Entgelt, Leistungszuschlag, ...
Verfahrensgang
- LG Hannover, 28.05.2001 - 21 O 2196/99
- OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/01 (1)
Papierfundstellen
- VersR 2002, 976
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (12)
- BGH, 23.05.1966 - VII ZR 268/64
Altersversorgung und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Auszug aus OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/01
Dieses beruht auf dem Gedanken der "funktionellen Verwandtschaft" (vgl. BGH NJW 1996, 381; NJW 1966, 1962) zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung sowie darauf, dass die Altersversorgung den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung übernimmt.Mit in die Billigkeitserwägung ist einzubeziehen, dass die Nichtberücksichtigung des Barwertes zu einer doppelten Belastung der Beklagten durch freiwillige Finanzierung einer Altersversorgung einerseits und durch vollständige Ausgleichszahlung andererseits führen würde und deshalb wirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre (vgl. dazu BGH NJW 1966, 1962 [1963]).
Deren Umfang wird durch Steuervergünstigungen der Beklagten nicht berührt (vgl. BGH NJW 1966, 1962 [1964]).
- BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69
Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs
Auszug aus OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/01
Insofern geht auch der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass nur solche Folgeverträge für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs heranzuziehen sind, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erstvertrag stehen und demselben Bausparbedürfnis dienen (vgl. BGHZ 34, 310; 55, 45; 59, 125).Insofern hat der Bundesgerichtshof auch stets darauf hingewiesen, dass eine Einzelfallprüfung und Einzelfallabwägung vorgenommen werden muss (vgl. BGHZ 55, 45).
- BGH, 11.10.1990 - I ZR 32/89
Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Kauf auf Abruf
Auszug aus OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/01
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Vertreter vor der Gefahr zu bewahren, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem vertretenen Unternehmen auf ihn benachteiligende Abreden einzulassen (vgl. BGH WM 1996, 1967; BGH MDR 1990, 793), verbieten sich nicht nur Vereinbarungen, durch die der Ausgleich ganz ausgeschlossen wird, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (vgl. BGH NJW-RR 1991, 156).
- BGH, 29.03.1990 - I ZR 2/89
Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch vor Ablauf des …
Auszug aus OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/01
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Vertreter vor der Gefahr zu bewahren, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem vertretenen Unternehmen auf ihn benachteiligende Abreden einzulassen (vgl. BGH WM 1996, 1967; BGH MDR 1990, 793), verbieten sich nicht nur Vereinbarungen, durch die der Ausgleich ganz ausgeschlossen wird, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (vgl. BGH NJW-RR 1991, 156). - BGH, 10.07.1996 - VIII ZR 261/95
Ausschluß des Ausgleichsanspruchs im voraus
Auszug aus OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/01
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Vertreter vor der Gefahr zu bewahren, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem vertretenen Unternehmen auf ihn benachteiligende Abreden einzulassen (vgl. BGH WM 1996, 1967; BGH MDR 1990, 793), verbieten sich nicht nur Vereinbarungen, durch die der Ausgleich ganz ausgeschlossen wird, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (vgl. BGH NJW-RR 1991, 156). - OLG Köln, 17.08.2001 - 19 U 206/00
Berücksichtigung des Rentenbarwerts bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs …
Auszug aus OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/01
Grundsätzlich ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Leistungen des Unternehmers zum Zweck der Altersvorsorgung des Vertreters bei der gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Abwägung von Bedeutung sein können, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre (vgl. OLG Köln, VersR 2001, 1377 [1379] m. w. N.). - BVerfG, 22.08.1995 - 1 BvR 1624/92
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs von …
Auszug aus OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/01
Dieses beruht auf dem Gedanken der "funktionellen Verwandtschaft" (vgl. BGH NJW 1996, 381; NJW 1966, 1962) zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung sowie darauf, dass die Altersversorgung den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung übernimmt. - BGH, 06.07.1972 - VII ZR 75/71
Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Bausparkassenvertreters
Auszug aus OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/01
Insofern geht auch der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass nur solche Folgeverträge für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs heranzuziehen sind, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erstvertrag stehen und demselben Bausparbedürfnis dienen (vgl. BGHZ 34, 310; 55, 45; 59, 125). - BGH, 23.02.1961 - VII ZR 237/59
Ausgleichsanspruch des Bausparkassenvertreters
Auszug aus OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/01
Insofern geht auch der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass nur solche Folgeverträge für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs heranzuziehen sind, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erstvertrag stehen und demselben Bausparbedürfnis dienen (vgl. BGHZ 34, 310; 55, 45; 59, 125). - OLG Köln, 19.09.1996 - 18 U 14/96
Handelsvertreter; Ausgleichsanspruch ; Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; …
Auszug aus OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/01
Im Rahmen einer derartigen Einzelfallprüfung haben die Gerichte insbesondere auch in den Fällen, in denen eine erhebliche Fälligkeitsdifferenz zwischen dem Ausscheiden des Vertreters einerseits und dem Einsetzen der Zahlung von Altersrente andererseits liegt, geurteilt, dass der Vertreter einen Anspruch auf ungekürzte Ausgleichszahlung hat und der Rentenwert nicht angerechnet wird (vgl. u. a. OLG Köln, VersR 1997, 615). - OLG Celle, 01.02.2001 - 11 U 110/00
Buchauszugserteilung ; Handelsvertreter; Provisionsabrechnung; Verjährung; …
- LG Hannover, 28.05.2001 - 21 O 2196/99
- BHW 3 -, AA des Bausparkassenvertreters, Grundsätze Bauspar, …
- OLG Celle, 13.01.2005 - 11 U 171/04
Anspruch eines ausgeschiedenen Handelsvertreters gegen Unternehmer auf …
Zu dieser Frage hat der Senat in seinem Urteil in der Sache 11 U 193/01 vom 16. Mai 2002 folgendes ausgeführt:.Der Senat hat eine solche Anrechnung in seinem vorerwähnten Urteil 11 U 193/01 vom 16. Mai 2002 bereits einmal in voller Höhe vorgenommen und hierzu folgendes ausgeführt:.
Insoweit ist auch nicht einmal ein Aktenzeichen mitgeteilt, sodass dem Senat auch jegliche Erkundigung nach dem Stand des angeblichen Verfahrens verwehrt ist; das Verfahren 11 U 193/01 ist informationshalber beigezogen.
- OLG Köln, 01.08.2003 - 19 U 39/02
Abrechnung von Provisionen für vermittelte dynamische …
Bei der von der Beklagten finanzierten Altersversorgung handelt es sich vielmehr um eine freiwillig erbrachte Leistung, deren Voraussetzungen sie selbst festlegen durfte (vgl. auch OLG Celle, VersR 2002, 976). - OLG Frankfurt, 18.09.2012 - 5 U 101/09
- DVAG 27 -, AA des VV, Anwendbarkeit der Grundsätze, Berechnung des AA nach den …
Dort ist angenommen worden, dass Voraussetzung der Anrechnung eine freiwillige Leistung ist, die aus Mitteln des Unternehmens erbracht wurde (vgl. BGH vom 23.5.1966, VII ZR 268/64 - BGHZ 45, 268 Rz.20 bei juris; OLG Celle VersR 2002, 976).
- OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 5 U 101/09
- DVAG 27 -, AA des VV, HV, unbezifferter Leistungsantrag, Zulässigkeit, …
Andere Zahlen aus dem Bausparkassengeschäft sind nicht nützlich (OLG Celle VersR 2002, 976: 7 Jahre; OLG Stuttgart Vers. 72, 44: 4 Jahre). - OLG Köln, 20.10.2014 - 19 U 67/14
Anrechnung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts auf den Ausgleichsanspruch …
Von diesen Erwägungen hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung (wie hier OLG Celle , VersR 2002, 976; OLG München , BeckRS 2010, 29115) auch im vorliegenden Fall leiten lassen. - FG München, 19.04.2016 - 6 K 1471/14
Einkommensteuerfreiheit laufend gezahlter Beiträge zur Kapitallebensversicherung …
Soweit die Vermittlungen für die Beitragszahlungen von Bedeutung seien, handele es sich nur um eine Bemessungsgrundlage (vgl. OLG Celle vom 16. Mai 2002 11 U 193/01, [...]). - LG Bonn, 22.09.2015 - 18 O 30/15
Berücksichtigung der Auszahlung einer Lebensversicherung bei der Berechnung des …
Wenn jedoch die Beitragszahlungen an die Versicherung nicht aus Mitteln des Klägers flossen, hat er faktisch keinerlei Zahlungen - weder mittelbar noch unmittelbar - zu der Altersversorgung beigesteuert (OLG Celle, 16.05.2002, 11 U 193/01, zitiert nach juris). - OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/00
Rentenrecht - Heranziehung von Folgeverträgen für Ausgleichsanspruch
11 U 193/01.